Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Wenn ein Anrecht auf eine Altersversorgung zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreif ist, findet gemäß § 19 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht insbesondere, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist. Solche Anrechte bleiben dann einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung gemäß den §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten.

Der vom Ausschluss eines Anrechts nachteilig betroffene Ehegatte muss mithin in einem späteren Verfahren von seinem früheren Ehegatten von seinem früheren Ehegatten den Ausgleich dieses Anrechts verlangen, also einen sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchführen, und kann dann gemäß § 20 VersAusglG insoweit die Zahlung einer Rente verlangen, wobei der Anspruch fällig wird, sobald der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigene laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

Auch dann, wenn eine Versorgungsanwartschaft der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist, ist sie nicht ausgleichsreif, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 noch einmal entschieden hat. Auch ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 23 VersAusglG kommt dann nicht in Betracht, da auch diese Ausgleichsreife des Anrechts voraussetzt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2013, XII ZB 371/12:

a) Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif, soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für Beschäftigte des Südwestrundfunks, die vor dem 1. Januar 1993 beim früheren Südwestfunk eingetreten sind).
 

b) Über den Abfindungsanspruch nach §§ 23 ff. Versorgungsausgleichgesetz kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt."

 

 

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