Verwandtenunterhalt

Elternunterhalt

Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, was es legitimiert, nicht nur Eltern für den notwendigen Unterhalt der Kinder haftbar zu machen, sondern auch den Eltern gegenüber ihren Kindern dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch zu gewähren. § 1601 BGB formuliert daher ganz allgemein, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind.

Zu einer Bedürftigkeit der Eltern kann es insbesondere dann kommen, wenn sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügen oder die oft sehr hohen Kosten der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim aus ihrer Altersversorgung und ihrem Vermögen nicht vollständig decken können.

Näheres zum Elternunterhalt finden Sie hier.

Ersatzhaftung der Großeltern für den Unterhalt der Enkel

Daneben haften aber auch Großeltern gegebenenfalls für den Unterhalt ihrer Enkel, wenn die Eltern beide nicht leistungsfähig sind, wie sich aus § 1607 Abs. 1 BGB ergibt.

 

Angemessener Selbstbehalt

Im Falle der Inanspruchnahme auf Verwandtenunterhalt gelten allerdings zugunsten des Unterhaltspflichtigen erheblich höhere Selbstbehaltssätze, als dies bei der Verpflichtung zur Leistung von Kindes- oder Ehegattenunterhalt der Fall ist. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2013 beträgt der angemessene Selbstbehalt 1600 € zuzüglich 50% des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, beträgt aber mindestens 1280 €.

Kommt trotz dieser hohen angemessenen Selbstbehaltssätze eine Haftung für Verwandtenunterhalt in Betracht, können dem Unterhaltsanspruch gemäß § 1611 BGB weitere Einwände entgegenstehen. Nach § 1611 Abs. 1 BGB kann der Unterhaltsanspruch beschränkt werden oder ganz wegfallen, wenn

  • der Unterhaltspflichtige durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist
  • seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen grob vernachlässigt hat
  • sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat

und die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen dadurch unbillig oder grob unbillig erscheint.

Zur Thematik des Verwandtenunterhalts, sowohl des Elternunterhalts als auch der Ersatzhaftung der Großeltern für die Enkel finden Sie auf den folgenden Seiten einige Urteile.

 

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