Fachanwalt
Die Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt für ein Rechtsgebiet führen zu dürfen, wird auf Antrag von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen. Der Erwerb der Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt zu führen, ist dabei an diverse Voraussetzungen geknüpft, die hier kurz dargelegt werden, da sie vielen Mandanten und rechtssuchenden Bürgern unbekannt sind.
Zuständigkeit zur Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt
Die Berechtigung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Bei den Rechtsanwaltskammern eingerichtete Fachausschüsse prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab.
Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Fachanwalt
Berufserfahrung - der Fachanwalt ist kein Berufsanfänger, sondern erfahren
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist zunächst eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Nachweis besonderer theoretischer und besonderer praktischer Erfahrungen
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung muss der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Dabei müssen die besonderen theoretischen Kenntnisse die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
Der Antragsteller muss sich zudem mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten. In der Regel werden 3 fünfstündige Klausuren geschrieben.
Erwerb besonderer praktischer Kenntnisse
Der Erwerb besonderer praktischer Erkenntnisse setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung im jeweiligen Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Fällen persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, wobei die Anzahl der Fälle von Fachgebiet zu Fachgebiet unterschiedlich ist.
Um die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht erlangen zu können, müssen 100 Fälle aus allen in der Fachanwaltsordnung genannten Teilgebieten des Arbeitsrechts bearbeitet worden sein, davon mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren.
Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht ist Abhängig vom Nachweis, dass 120 Fälle im Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung bearbeitet worden sind, davon mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren.
Regelmäßige Fortbildung zeichnet den Fachanwalt aus
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, musste bis zum Kalenderjahr 2014 kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend mindestens 10 Zeitstunden teilnehmen und die Fortbildung der Rechtsanwaltskammer nachweisen. Seit 2015 müssen Pflichtfortbildungen im Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr und Fachanwaltsbezeichnung nachgewiesen werden. Eine Übersicht über die von mir absolvierten Fortbildungen finden Sie auf der Seite Fortbildungen.
Zusammenfassung
Der Fachanwalt hat – nachgewiesen – besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen erworben und muss sich regelmäßig fortbilden.