Der angemessene Barunterhalt für minderjährige Kinder wird durch die Düsseldorfer Tabelle pauschal tabellarisch festgelegt. Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Die Tabelle wurde von allen Oberlandesgerichten in ihrer unterhaltsrechtlichen Leitlinien übernommen, hat ungeachtet dessen aber keine Gesetzeskraft. Sie bietet nur eine Orientierungshilfe, an die sich die Gerichte allerdings regelmäßig halten.
Der Tabellenunterhalt enthält keine Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungskosten. Ist das Kind nicht familienversichert, sind die insoweit anfallenden Kosten entgegen den Tabellenbeträgen zusätzlich zu zahlen.