Änderung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Mütterrente
Die Mütterrente ist beschlossen
Das zum 1. Juli 2014 in Kraft tretende Gesetz sieht vor, für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten anzurechnen, was einem Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Damit verdoppelt sich der Kinderzuschlag für Mütter oder Väter, die ihre Kinder vor 1992 bekommen haben.
Der Bundestag hat am 23.5.2014 mit großer Mehrheit die Rentenreform verabschiedet. Die größte Änderung betrifft die Verbesserung der "Mütterrente".
Auswirkung der Mütterrente auf die Rentenhöhe
Die Erhöhung der Rente um einen Entgeltpunkt je Kind entspricht derzeit einer Erhöhung um 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten je Kind. Dabei handelt es sich um Bruttobeträge, von denen ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern in Abzug zu bringen sind.
Konsequenz der Mütterrente für den Versorgungsausgleich
Wenn dieses Vorhaben unverändert umgesetzt wird, verändert sich in vielen Fällen nachträglich die Versorgung für einen in die Ehezeit fallenden Zeitraum. Die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft der geschiedenen Ehefrau – oder in Ausnahmefällen des Ehemannes - steigt. Die nachfolgende Darstellung geht aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass die Anerkennung des zusätzlichen Jahres mit Kindererziehungszeit bei der Mutter und geschiedenen Ehefrau erfolgt, also die Anwartschaft oder schon bezogene Rente der Ehefrau durch die Mütterrente steigt.
Der Ehemann – wenn er die höheren Versorgungsanwartschaften hatte – hätte dann nach altem Recht weniger Versorgungsanwartschaften („Rente") abgeben müssen, als dies im Zeitpunkt der Scheidung der Fall war. Dies eröffnet für geschiedene Väter unter Umständen die Möglichkeit, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Gericht zu beantragen und am Versorgungszuwachs durch die Mütterrente teilzuhaben. Geschiedene Väter sollten sich daher nach dem 1.7.2014 anwaltlich fachkundig beraten lassen, ob ein entsprechendes Abänderungsverfahren für sie mit Aussicht auf Erfolg geführt werden kann und wirtschaftlich lohnend ist.
Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen der Mütterrente
Zulässig ist ein Abänderungsantrag, wenn eine wesentliche Wertänderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung, welche die relative und absolute Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Die relative Grenze beträgt 5 % des Ausgleichswerts, der sich regelmäßig aus dem Scheidungsurteil ergibt. Die absolute Grenze beträgt 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB VI. Dies sind im Jahr 2014 27,65 €.
Eine Abänderung kommt nur bei zwei vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern in Betracht, weil anderenfalls diese absolute Grenze nicht erreicht wird.
Weitere vor einem Abänderungsantrag zu bedenkende Aspekte
Wichtig ist allerdings auch, im Auge zu behalten, dass das Versorgungsausgleichsrecht sich zum 1.9.2009 grundlegend geändert hat und im Falle eines Abänderungsverfahrens der Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz nach neuem Recht abgewickelt wird. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass seit dem 1.9.2009 Anwartschaften nicht mehr saldiert und nur „Spitzen" ausgeglichen werden, sondern grundsätzlich jede erworbene Rentenanwartschaft zwischen den Ehegatten geteilt wird. Wenn Anwartschaften aus der Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgungen oder von berufsständischen Versorgungswerken in der Person des geschiedenen Ehegatten bestehen, bedarf es der sorgfältigen Abwägung, ob eine Abänderung des Versorgungsausgleichs sinnvoll ist.
Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Beratung
Eile geboten ist für Väter, die bereits eine Altersversorgung beziehen, da die Abänderung nach § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats wirkt, der auf die Antragstellung bei Gericht folgt. Solche Väter sollten sich daher zeitnah jedenfalls nach dem 01.07.2014 beraten lassen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.
Rentenferne Jahrgänge haben hingegen noch Zeit, da der Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht.
Sollte ein Abänderungsantrag für Sie in Betracht kommen oder Sie dies klären wollen, berate ich Sie gerne.