Kindesunterhalt
Das Unterhaltsrecht ist insgesamt hoch komplex. Hier können daher nur einige wenige Grundsätze angedeutet werden.
Seit dem 1.7.1998 sind die Unterhaltsansprüche aller Kinder – sowohl ehelicher als auch nichtehelicher – gemäß § 1615 a BGB gleichgestellt. Unterschiede bestehen insoweit nicht mehr.
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Diese Norm ist daher die Anspruchsgrundlage sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den Elternunterhalt.
Daneben setzt ein Unterhaltsanspruch voraus, dass Bedürftigkeit besteht. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist nur unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Weiterhin setzt der Unterhaltsanspruch Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von aus. Denn gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Insbesondere hängt von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs ab.
Eine grundlegende Orientierung bietet insoweit die "Düsseldorfer Tabelle", die sowohl Kindesunterhaltsbeträge in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens des/der Unterhaltspflichtigen ausweist als auch Selbstbehaltssätze festgelegt, bei deren Unterschreitung keine Leistungsfähigkeit und damit keine Unterhaltspflichtigkeit mehr gegeben sind.
Der Kindesunterhaltsanspruch minderjähriger Kinder wurde durch eine Unterhaltsreform zum 1.1.2008 weiter gestärkt, indem minderjährigen Kindern und den ihnen gleichgestellten noch in allgemeiner Schulausbildung befindlichen volljährigen Kindern nach § 1609 Nr. 1 BGB der erste Unterhaltsrang eingeräumt wurde. Ihre Bedürfnisse sind in erster Linie zu befriedigen. Erst wenn danach noch Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen besteht, sind nachrangige Unterhaltspflichten zu erfüllen.
Wenn Eltern für den Kindesunterhalt nicht aufkommen können, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, trifft sie nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie haben alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. In dieser Situation besteht auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Der Unterhaltsbedarf von Kindern umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Mit einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung erlischt der Unterhaltsanspruch daher in der Regel.