Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Stirbt der Ehegatte, der vom Versorgungsausgleich profitiert, kann der überlebende Ehegatte, der durch den Versorgungsausgleich Versorgungsnachteile erlitten hat, nach den §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz eine Anpassung des Versorgungsausgleichs verlangen. Der Versorgungsausgleich wird dann rückgängig gemacht, die Versorgung des überlebenden Ehegatten nicht weiter gekürzt. Auch dies erfolgt allerdings nur auf einen Antrag hin.

Voraussetzung der Anpassung wegen Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten

Voraussetzung für eine solche Anpassung des Versorgungsausgleichs ist nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz, dass der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die Versorgung aus dem/den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht(en) nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Konsequenz der "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs ist natürlich auch, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte diejenigen Anrechte wieder verliert, die er im Versorgungsausgleich vom verstorbenen Ehegatten erworben hat.

Antrag an den Versorgungsträger

Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist der Ehegatte, der vom Versorgungsausgleich nachteilig betroffen war.

Die Anpassung wirkt gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, so dass auch hier bei der Antragstellung Eile geboten ist, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Gerichtliche Zuständigkeit

Für eine Klage gegen eine ablehnende Entscheidung eines Versorgungsträgers ist - ebenso wie für den ursprünglichen Antrag - das Familiengericht nicht zuständig. Zuständig ist das Gericht der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit, im Fall einer ablehnenden Entscheidung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) das allgemeine Zivilgericht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2013, XII ZB 271/11).

Beschränkung der Anpassung auf Regelversicherungssysteme nicht verfassungswidrig

Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen, während die Anpassungsvorschriften im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge keine Anwendung finden. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört nicht zu den erfassten Regelsicherungssystemen. Die Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs mit dem Grundgesetz vereinbar und damit nicht verfassungswidrig (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2013, XII ZB 271/11).

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