Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzrecht bzw. Kündigungsschutzverfahren sind ein ganz wesentlicher Bestandteil meiner langjährigen arbeitsrechtlichen Praxis.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. So bestimmt es § 1Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn Sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Näheres zu Kündigungsgründen finden Sie hier.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Das Eingreifen dieses allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz ist für Arbeitnehmer von eminenter Bedeutung, weil damit ein gewisser Bestandsschutz für sein Arbeitsverhältnis gewährleistet wird.

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hängt von zwei Voraussetzungen ab, von denen die erste vorstehend bereits erwähnt wurde:

  • das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben
  • in dem Betrieb oder der Verwaltung müssen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer unter Ausschluss der Auszubildenden beschäftigt werden.

Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über eine Probezeit von 6 Monaten hinaus eine Bewährungschance einräumen, zugleich aber die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vermeiden, ist auch dies möglich. Näheres dazu finden Sie unter dem Stichwort Probezeit.

 

Klagefrist für Kündigungsschutzklage

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Verpasst der Arbeitnehmer diese Klagefrist, kann er die Unwirksamkeit der Kündigung in der Regel nicht mehr geltend machen. Nur ganz ausnahmsweise kommt nach § 5 KSchG die Zulassung einer verspäteten Klage in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben. Hieran werden strenge Anforderungen gestellt. Dieser Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Klage ist zudem nur innerhalb von zwei Wochen nach der Behebung des Hindernisses für die Klageerhebung zulässig.

Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, so findet nach herrschender Meinung Kündigungsschutz nur im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Generalklauseln statt. Näheres dazu finden Sie unter "Kündigungsschutz im Kleinbetrieb".

 

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