Teilzeitarbeit und Elternzeit

Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit - Teilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, können mithin verlangen, nur noch in Teilzeit beschäftigt zu werden. Dies gilt sowohl während einer Elternzeit als auch - unabhängig vom Vorhandensein eines betreuungsbedürftigen Kindes - jederzeit während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), sofern das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Anspruch auf Teilezeit / Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG

Wenn ein Arbeitnehmer seit mehr als sechs Monaten beschäftigt wird und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, dann hat der Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber nicht betriebliche Gründe darlegen und ggf. auch beweisen kann, die der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

Der Arbeitnehmer kann unter den vorgenannten Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 TzBfG von seinem Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Dabei soll der Arbeitnehmer auch angeben, welche Verteilung der Arbeitszeit er wünscht.

Nachfolgend hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Ebenso hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit herbeizuführen. Ein Verstoß gegen diese Verhandlungsobliegenheit führt allerdings nicht dazu, dass die Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung oder Verteilung der Arbeitszeit als erteilt gilt, sondern bleibt folgenlos.

Nach § 8 Abs. 4 TzBfG muss der Arbeitgeber dem Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, soweit dem betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein solcher entgegenstehender betrieblicher Grund liegt nach der gesetzlichen Regelung insbesondere vor, wenn durch die Arbeitszeitverringerung die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden oder die Arbeitszeitverringerung unverhältnismäßige Kosten verursacht. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Ablehnung der Arbeitszeitverringerung kommt aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber rationale und nachvollziehbare Gründe für sie hat.

Seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über die Arbeitszeitreduzierung geeinigt und hat der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn abgelehnt, reduziert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Gleiches gilt hinsichtlich der gewünschten Arbeitszeitverteilung. Auch diese gilt dann als entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt. 

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2008 (BAG, Urteil vom 24.06.2008, 9 AZR 514/07) kann der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat. Nach Ablehnung durch den Arbeitgeber ist der geänderte Verteilungswunsch nur durch neuerliche Geltendmachung von Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar. Danach kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

 

Anspruch auf Teilzeit / Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit

Während der sog. Elternzeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, wobei dieser Anspruch aus § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und der Anspruch aus § 8 TzBfG in keiner Weise aufeinander abgestimmt sind, unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen und insgesamt streng voneinander unterschieden werden müssen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 15 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem leiblichen oder adoptierten Kind oder einem Kind, das sie mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen, bis das Kind drei Jahre alt ist. Die Inanspruchnahme der Elternzeit führt zur unbezahlten Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitsverpflichtung. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Neben der vollständigen Befreiung von der Arbeitsverpflichtung besteht auch ein Anspruch darauf, während der Elternzeit nur in Teilzeit zu arbeiten.

Beantragt ein Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, so sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierüber und über die Ausgestaltung der Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt es zu keiner Einigung, dann hat der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 7 BEEG einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 30 Wochenstunden verringert werden soll, dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.

Reagiert der Arbeitgeber auf den Antrag, in Teilzeit arbeiten zu dürfen, nicht innerhalb von vier Wochen, so wird die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit im Gegensatz zur Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz vom Gesetz nicht fingiert, sondern der Arbeitnehmer muss auf Verringerung der Arbeitszeit klagen. Da das Gesetz allerdings vorsieht, dass der Arbeitgeber eine Ablehnung des Teilzeitwunsches innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags des Arbeitnehmers erklären und zudem schriftlich begründen muss, kann er sich in einem vom Arbeitnehmer angestrengten Prozess nur auf die im Ablehnungsschreiben genannten Gründe berufen. Versäumt der Arbeitgeber die form- und fristgerechte Ablehnung des Anspruchs des Arbeitnehmers, kann er sich daher auf dringende betriebliche Gründe, die dem Teilzeitwunsch entgegenstehen, nicht berufen.

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist leichter durchzusetzen als der Anspruch nach § 8 TzBfG, weil der Arbeitgeber ihm nur dringende betriebliche Gründe entgegenhalten kann, insoweit also gesteigerte Anforderungen an die Gründe zu stellen sind. Andererseits kann der Arbeitnehmer seine Vorstellungen von der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit nach dem Gesetzeswortlaut nicht durchsetzen, weil das BEEG einen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit nicht vorsieht, der Arbeitgeber diese vielmehr im Wege seines Direktionsrechts vorgeben kann, wenn keine Einigung mit dem Arbeitnehmer möglich war.

Hier hilft Arbeitnehmern allerdings eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weiter. Dieses geht zwar im Grundsatz davon aus, der Arbeitgeber könne in Ausübung seines Weisungsrechts die Arbeitszeitverteilung nach seinem Ermessen festlegen, doch sei die Ermessensausübung vom Gericht überprüfbar. Eine unbillige Bestimmung des Arbeitgebers könne durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB ersetzt werden. Zur Billigkeitsprüfung der Ermessensentscheidung hat das Bundesarbeitsgericht dann - wenn auch mit wenig überzeugender Begründung - angemerkt, die Ermessensentscheidung entspreche nur dann der Billigkeit, wenn dem Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitverlangens zur Seite stünden (BAG, Urteil vom 09.05.2006, 9 AZR 278/05).

Im Ergebnis wendet das Bundesarbeitsgericht daher sowohl für den Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit als auch für den Wunsch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit einen einheitlichen Prüfungsmaßstab an: Der Arbeitgeber kann beide Begehren nur ablehnen, wenn ihnen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

 

Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt wurde oder gänzlich von der Arbeitsleistung befreit war, so entsteht die ursprüngliche Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers ohne weiteres am Tag des dritten Geburtstags des die Elternzeit auslösenden Kindes erneut. Ein ursprünglich in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer ist also ab diesem Zeitpunkt erneut zu vollschichtiger Arbeit verpflichtet, ohne dass es einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf.

Selbstverständlich ist es dem Arbeitnehmer aber unbenommen, gemäß § 8 TzBfG eine Verringerung seiner Arbeitszeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes zu beantragen und durchzusetzen, sofern die Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen.

Wie bereits erwähnt kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers allerdings ablehnen, wenn diesem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2008 (BAG, Urteil vom 15.04.2008, 9 AZR 380/07) ist dies z.B. dann der Fall, wenn für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit kein Bedarf besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers während der Elternzeit ruhen. Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung verlange, setze dies gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf voraus. Wenn ein solcher zusätzlicher Beschäftigungsbedarf nicht bestehe, könne sich daraus ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund ergeben, der den Arbeitgeber zur Ablehnung des Teilzeitverlangens berechtige. Wenn für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit kein Bedarf besteht, kann der Arbeitgeber mithin ein Teilzeitverlangen ablehnen.

Aufgrund der Suspendierung der Beschäftigungspflicht während der Elternzeit hat das Bundesarbeitsgericht zugleich entschieden, dass keine Sozialauswahl erforderlich ist, wenn ein Arbeitnehmer während der Elternzeit mit anderen nicht in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern um einen freien Arbeitsplatz konkurriert. Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den anderen Arbeitnehmern genießt dann Vorrang.

Einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit sieht im Übrigen auch das Pflegezeitgesetz vor, das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist.