GmbH-Gechäftsführer

Arbeitsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers nach Abberufung

Vereinbaren die Parteien nach der Abberufung eines Geschäftsführers dessen Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben, ist die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer regelmäßig auf das neue Arbeitsverhältnis anzurechnen.

Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht bestätigt zwar zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Parteien mit der Bestellung eines Arbeitnehmers zum GmbH-Geschäftsführer das frühere Arbeitsverhältnis konkludent aufheben, sofern die Geschäftsführertätigkeit mit einer höheren Vergütung und einem anderen Aufgabengebiet verbunden ist. Entsprechend kann auch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Kündigungsschutzgesetz nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer soll auf die Wartezeit grundsätzlich nicht angerechnet werden, weil der Betroffene in dieser Zeit nicht als Arbeit-nehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz tätig geworden ist.

Im konkreten Fall wurde die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers dann doch auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetzt angerechnet. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, Beschäftigungszeiten als Geschäftsführer könnten durch vertragliche Vereinbarung als Betriebszugehörigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz angerechnet werden. Von einer solchen konkludenten Vereinbarung sei jedenfalls immer dann auszugehen, wenn der Geschäftsführer ohne Unterbrechung und ohne wesentliche Änderung seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt wird. In diesem Fall könne der Geschäftsführer nach Treu und Glauben davon ausgehen, für die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis bereits „erprobt" zu sein und aus diesem Grund den gesetzlichen Kündigungsschutz einschließlich der gesetzlichen Kündigungsfristen zu genießen. Wenn Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall mit allen rechtlichen Konsequenzen neu begründen wollten, so müssten sie dies besonders zum Ausdruck bringen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2005 – 2 AZR 614/04 = NZA 2006, 366

 

Rentenversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Ein Alleingesellschafter ist als GmbH-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig, wenn er selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und er im Wesentlichen nur für die GmbH tätig wird, deren Gesellschafter er ist.

Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R