Arbeitsvertrag und Arbeitsvertragsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist das Arbeitsvertragsrecht - vom Abschluss des Arbeitsvertrages unter Einschluss der auf den Einzelfall angepassten Erstellung von Arbeitsverträgen über Streitigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - eine der zentralen Materien meiner außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit.
Der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses kann formfrei - also auch mündlich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) - geschlossen werden. Er regelt die beiderseitigen Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit er keine Regelungen trifft, gelten die gesetzlichen, häufig auch tarifvertragliche Regelungen. Empfehlenswert ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Wird ein solcher nicht geschlossen, ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Geschieht dies nicht, hat der Arbeitgeber im Streitfall zu beweisen, welchen Inhalt der Arbeitsvertrag hat, was erfahrungsgemäß auf Arbeitgeberseite häufig zu Problemen führt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses
In den letzten Jahren ist eine Tendenz zu beobachten, dass immer häufiger befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Will ein Arbeitgeber eine befristeten Arbeitsvertrag abschließen, muss der Arbeitsvertrag - vor Beginn des Arbeitsverhältnisses - schriftlich geschlossen werden. Denn nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wird ein "befristeter" Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, ist die Befristung unwirksam, der Arbeitsvertrag hingegen nicht. Es kommt ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande. Weitere Informationen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen finden Sie unter "Befristungsrecht".
Rechtsfragen um den Arbeitsvertrag sind "ein weites Feld"
Das Arbeitsvertragsrecht umfasst alle Fragen von der Gestaltung eines Arbeitsvertrages und dessen Abschluss über die Auslegung des Arbeitsvertrages bis hin zur Durchsetzung der arbeitsvertraglichen Ansprüche.
Vom Ausspruch oder der Abwehr einer Abmahnung über die Geltendmachung von Lohnansprüchen, Urlaubsansprüchen, Ansprüchen auf Schadensersatz, Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz oder dem Bundeserziehungsgeldgesetz, Ansprüchen auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses oder Korrektur eines Arbeitszeugnisses bis hin zur Beratung und Vertretung beim Abschluss von Aufhebungsverträgen vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit engagiert und immer unter vorrangiger Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen. Gerne prüfe ich auch, ob in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Vertragsklauseln wirksam sind. Häufig enthalten alte Arbeitsverträge unwirksame Regelungen, weil die Regelungen im Arbeitsvertrag erst seit einigen Jahren einer Kontrolle nach den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Informationen zu einzelnen Aspekten des Arbeitsvertragsrechts finden Sie nachfolgend.
Abmahnung, Altersbefristung, Annahmeverzug, Anzeigepflichten bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitnehmerhaftung, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag, Arbeitsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Aufhebungsvertrag , Aufwendungsersatz, Ausbildungskosten, Ausschlussfristen, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, Beschädigung eines Dienstwagens, Dienstwagen, Elternzeit, einstufige Ausschlussfrist, Entgeltfortzahlung, Erstattung von Ausbildungskosten, Fahrlässigkeit, Freiwilligkeitsvorbehalt, freiwillige Leistungen, Fortsetzungserkrankung, genesungsförderndes Verhalten, Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführer , Haftung des Arbeitnehmers, Heimarbeitsplatz, Home-Office, Mobbing, Pflege, Pflegezeit, Pflegezeitgesetz, Reduzierung der Arbeitszeit, Rentenversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers, Rückzahlungsklauseln,Sonderzahlungen, Unfallflucht, Urlaubsgeld, Verfallfrist, Verkehrsunfälle, Vertragsstrafe, Vorsatz, Weihnachtsgeld, Verfallklauseln, Zeugnis, Zeugnisberichtigung, Zeugnisberichtigungsanspruch, zweistufige Ausschlussfrist