Urlaubsabgeltung

Die in den letzten Jahren vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle zum Urlaub von Arbeitnehmern betrafen regelmäßig die Urlaubsabgeltung, d.h. die Bezahlung von nicht gewährtem Urlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses..

§ 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt insoweit, dass Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist.

Keine Urlaubsabgeltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses

Daraus folgt zunächst, dass eine Urlaubsabgeltung nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden kann, nicht hingegen während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Geht ein(e) Arbeitnehmer(in) z.B. in Elternzeit oder lässt sich für längere Zeit unbezahlten Urlaub, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Urlaubsabgeltung kann nicht verlangt werden.

Urlaubsabgeltung nur im Umfang eines noch bestehenden Urlaubsanspruchs

Urlaubsabgeltung kann zudem nur für Urlaub verlangt werden, der tatsächlich noch beansprucht werden kann. Ist der Urlaubsanspruch untergegangen, weil der Urlaub im Urlaubszeitraum oder Übertragungszeitraum nicht genommen wurde, kann für diesen Urlaub auch keine Urlaubsabgeltung verlangt werden.

Ausführungen zur Frage des Umfangs eines noch bestehenden Urlaubsanspruchs, insbesondere nach längerfristiger Arbeitsunfähigkeit oder Sonderurlaub, finden Sie hier.

Bisher entsprach es der Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte, dass mit dem Tod eines Arbeitnehmers dessen noch nicht genommener Erholungsurlaub unterging und ein Urlaubsabgeltungsanspruch insoweit nicht bestand.

Kein Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit dem Tod des Arbeitnehmers

 

 

Mit Urteil vom 12.06.2014 – C 118/13 – hat der EuGH nunmehr entschieden, dass Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie entsprechenden innerstaatlichen Gesetzen oder Gepflogenheiten entgegensteht.

 

Nach dem Urteil des EuGH können Erben für den im Todeszeitpunkt noch nicht genommenen Erholungsurlaub des verstorbenen Angehörigen, unabhängig davon, ob dieser bereits einen Urlaubsantrag gestellt hatte, einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber des Verstorbenen geltend machen.

Berechnung der Urlaubsabgeltung

Berechnet wird die Urlaubsabgeltung genau wie das Urlaubsentgelt.

Die wirtschaftliche Bedeutung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass ein nach 2 Jahren Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidender Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der Dauer seines jährlichen Urlaubsanspruchs einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von fast zwei Monatsgehältern, häufig mehr als zwei Monatsgehältern hat.