Sonderzahlungen - Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Gehalt 

Zulässige Bindungsfrist bei Sonderzahlungen

Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld / 13. Monatsgehalt) in Höhe einer Monatsvergütung, kann der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin bleibt. Eine weitergehende Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam. Mit Urteil vom 28.04.2004 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber die Gewährung einer Jahressonderzahlung grundsätzlich mit einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall verbinden dürfen, dass Arbeitnehmer nicht für eine gewisse Zeit weiterhin im Arbeitsverhältnis verbleiben. Derartige Bindungs- und Rückzahlungsklauseln dürfen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer aber nicht in unzulässiger Weise in ihrer Berufsfreiheit behindern. Die Dauer der Bindungsfrist unterliegt insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Nach den vom Bundesarbeitsgericht dazu entwickelten Grundsätzen und der neuerlich ergangenen Entscheidung ist eine drei Monate überschreitende Bindungswirkung durch einen Rückzahlungsvorbehalt allerdings dann unangemessen und unwirksam, wenn die Jahressonderzahlung ein Monatsgehalt nicht übersteigt. Wird im Dezember eines Jahres eine Sonderzahlung geleistet, kann ein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall des Ausscheidens bis zum 31.03. des Folgejahres wirksam vereinbart werden. Dem Arbeitnehmer ist es nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur zuzumuten, über den 31.03. des Folgejahres zu bleiben und erst zum nächst möglichen Kündigungstermin nach dem 31.03. zu kündigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2004, 10 AZR 356/03 – in MDR 2004, 1061

 

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Freiwilligkeitsvorbehalte im Hinblick auf Sonderzahlungen. Diese sind wirksam, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt noch einmal bestätigt hat.

Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag daraufhin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für zukünftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit vergüten soll. Der Arbeitgeber kann durch eine solche Klausel also wirksam die Entstehung eines Anspruchs des Arbeitnehmers für zukünftige Kalenderjahre verhindern.

Der Arbeitgeber muss dann auch nicht jede zukünftige Sonderzahlung mit dem erneuten Hinweis auf die Freiwilligkeit verbinden. Ein klarer und unmissverständlicher Hinweis im Arbeitsvertrag genügt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07