Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Vereinbarungen der Ehegatten zum Versorgungsausgleich sind zulässig. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich insbesondere ganz oder teilweise ausschließen, in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen oder Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.
Wird eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor der Scheidung getroffen, bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung in einem gerichtlichen Vergleich.
Bestehen keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich gebunden.
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind vielfältig und häufig wichtig, um Nachteile für einen oder beide Ehegatten abzuwenden oder unbillige Ergebnisse, z.B. bei einer langen Trennungszeit, zu vermeiden.
Saldierungsabrede von Landesbeamten zulässig
Eine für Landesbeamte interessante Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.4.2014 – XII ZB 668/12 (NJW 2014,1882) für wirksam befunden.
Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG.
Hintergrund für eine solche Abrede ist, dass anderenfalls die Versorgungsanwartschaften in der Beamtenversorgung je hälftig geteilt worden wären, für den jeweils anderen Ehepartner in Höhe des Ausgleichswerts aber nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden wären.
Durch die Verrechnungsabrede ist es den Ehegatten gelungen, sich ihre Beamtenversorgungen soweit wie möglich zu erhalten nur die „Spitze" der Versorgungsanwartschaft auszugleichen und zugunsten des anderen Ehegatten insoweit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12