Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt
– bereinigtes Nettoeinkommen

Der Unterhaltsberechnung wird nicht das Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Vielmehr muss für die Unterhaltsberechnung ein so genanntes bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt werden. Um dieses zu errechnen, werden vom Bruttoeinkommen unterhaltsrechtlich relevante Abzüge vorgenommen, die für den allgemeinen Lebensbedarf nicht zur Verfügung stehen und berücksichtigungswürdige sind.

Dies gilt nicht nur für den Kindesunterhalt und sonstigen Verwandtenunterhalt, sondern auch für den Ehegattenunterhalt.

Abzüge vom Bruttogehalt

Vom Bruttoeinkommen sind folgende Positionen abzuziehen:

· Einkommen- und Kirchensteuer

· Vorsorgeaufwendungen für Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit

· berufsbedingte Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

· Kinderbetreuungskosten und Betreuungsbonus

· eventueller konkreter Mehrbedarf wegen Krankheit oder Alter

· berücksichtigungswürdige Schulden.

Nur beim Ehegatten- und sonstigen Verwandtenunterhalt sind darüber hinaus abzuziehen

· tatsächlich gezahlter Kindesunterhalt und sonstige Unterhaltslasten

· bei gutem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und/oder bei gemeinsamer Vermögensbildung vermögenswirksame Leistung.

Abzugsfähig sind danach neben den Steuern insbesondere Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt auch für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung und Krankentagegeldversicherung. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge zur Rentenversicherung.

Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen

Darüber hinaus sind weitere 4 % des Bruttoerwerbseinkommens als weitere Altersvorsorgebeträge abzugsfähig. Dies gilt auch für Beamte. Als berücksichtigungswürdige Aufwendungen für eine Zusatzversorgung kommen dabei nicht nur Beiträge zu privaten Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen, oder Direktversicherungen in Betracht, sondern auch sonstige Beiträge zur Vermögensbildung, wie z.B. auch die Tilgung von Immobilienschulden.

Bei Selbstständigen werden insgesamt Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 24 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt.

Berücksichtigungswürdige Schulden

Auch im Hinblick auf Kindesunterhalt sind im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen. Denn der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard wird letztlich (nur) durch die tatsächlich verfügbaren Mittel geprägt mit der Folge, dass sich auch die daraus abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet (so z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.1995, XII ZR 247/94). Ob und in welchem Umfang Schulden einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Hierbei kommt es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten über seine Unterhaltsschuld an.

Auf Schulden, die der Unterhaltspflichtige leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen ist, kann der Unterhaltsverpflichtete sich grundsätzlich nicht berufen. Zur Berücksichtigungswürdigkeit von Kreditverbindlichkeiten aus während der Ehe aufgenommenen Krediten zur Finanzierung einer Immobilie oder eines für die Fahrt zur Arbeit benötigten PKW ist die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr instruktiv.

Dass sich danach ergebende „bereinigte Nettoeinkommen", das deutlich niedriger sein kann als das in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Nettoeinkommen, ist dann der Bemessung des Kindesunterhalts anhand der Düsseldorfer Tabelle zugrunde zu legen.

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