Trennungsunterhalt

Trennen sich Ehegatten, sind hiermit häufig auch finanzielle Probleme verbunden. In vielen Fällen, insbesondere auch wenn aus der Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und ein Ehegatte im Hinblick auf die Kinderbetreuung gar nicht oder nur teilweise erwerbstätig war, besteht ein Einkommensgefälle. Einem Ehegatten stehen dann häufig nach der Trennung nicht die für den laufenden Lebensbedarf benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, sieht das Gesetz einen Anspruch auf Trennungsunterhalt vor.

 

Zeitraum, für den ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen kann

Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten für die Zeit von der Trennung der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Scheidung.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beruht auf § 1361 BGB, der den „Unterhalt bei Getrenntleben" regelt und bestimmt, dass ein getrennt lebender Ehegatte von dem anderen Ehegatten den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist vom Anspruch eines Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Es handelt sich um unterschiedliche Ansprüche, die zum Teil unterschiedlichen Regeln folgen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Auch dann, wenn der Trennungsunterhalt rechtskräftig festgestellt wurde, kann aus einem Titel über den Trennungsunterhalt kein Unterhaltsanspruch für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung mehr hergeleitet oder vollstreckt werden. Ab der Rechtskraft der Scheidung besteht nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorliegen.

 

Zeitpunkt der Geltendmachung von Trennungsunterhalt

Kommt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Betracht, sollte dieser alsbald geltend gemacht werden. Denn für die Vergangenheit kann Trennungsunterhalt grundsätzlich nur von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, der Unterhaltsverpflichtete in verzugsbegründender Weise gemahnt wurde oder ein Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird dann ab dem Ersten des Monats geschuldet, in den einer der vorgenannten Zeitpunkte fällt.

Ohne diese Einschränkungen kann Trennungsunterhalt für die Vergangenheit nur verlangt werden

  • wegen eines Sonderbedarfs oder
  • für einen Zeitraum, in dem der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen oder im Verantwortungsbereich des Unterhaltsverpflichteten liegenden tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt gehindert war.

 

Art der Leistung von Trennungsunterhalt

Der laufende Trennungsunterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Er ist monatlich im Voraus zu zahlen.

 

Erwerbsverpflichtung bei Trennungsunterhalt

Während das Gesetz für die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung in § 1569 Satz 1 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung betont, nach dem es jedem Ehegatten obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur in Betracht kommt, wenn der Ehegatte dazu außerstande ist, ist dies beim Anspruch auf Trennungsunterhalt anders.

Begehrt ein Ehegatte Trennungsunterhalt, kann er nach § 1361 Abs. 2 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Grundsätzlich will das Gesetz zunächst einmal die bei der Trennung bestehenden Verhältnisse schützen, um eine etwaige Versöhnung nicht unnötig zu erschweren.

Zu Beginn der Trennung soll daher grundsätzlich kein Ehegatte gezwungen werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Mit fortschreitender Verfestigung der Trennung nähern sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt aber zunehmend an.

So besteht zwar grundsätzlich während des Trennungsjahres keine Verpflichtung eines Ehegatten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, um seinen Unterhalt selbst sicher zu stellen. Ist die Scheidung aber nur noch eine Frage der Zeit, weil das Scheidungsverfahren bereits bei Gericht anhängig ist oder die Ehegatten bereits in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung die Scheidungsfolgen geregelt haben, so kommt eine Verpflichtung zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit auch vor Ablauf des Trennungsjahres bereits in Betracht.

 

Wohnwertvorteil bei Trennungsunterhalt

Häufig bleibt bei der Trennung einer der Ehegatten in der Ehewohnung zurück. Handelt es sich dabei um ein Eigenheim, dass der Ehegatte mietfrei bewohnt, so hat er einen vermögenswerten Vorteil, der als Einkommen in die Berechnung des Unterhalts während des Getrenntlebens einzustellen ist. Dieser Wohnwertvorteil errechnet sich aus den ersparten Mietkosten, entspricht also dem Betrag, um den ein Hauseigentümer/Wohnungseigentümer billiger wohnt als ein Mieter.

Grundsätzlich ist der Wohnwertvorteil mit der objektiven Marktmiete anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird allerdings beim Trennungsunterhalt zunächst nur ein angemessener Wert angesetzt, wenn eine Vermögensverwertung durch Verkauf oder Vermietung der Immobilie noch nicht zumutbar erscheint oder das mietfreie Wohnen der Sicherung des eigenen Unterhalts dient.

Insbesondere dann, wenn dadurch „totes Kapital" entsteht, dass der Ehegatte plötzlich in einer Wohnung wohnt, die für ihn allein (und in seiner Obhut verbliebene Kinder) zu groß ist, wird zunächst nur die Miete für eine Wohnung angemessener Größe angesetzt.

Auch hier gilt das zur Erwerbsverpflichtung ausgeführte sinngemäß. Der reduzierte Mietwert ist für die Dauer des Trennungsjahres anzusetzen, wenn nicht zuvor bereits der Scheidungsantrag rechtshängig gemacht wird. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags oder dem Ablauf des Trennungsjahres ist regelmäßig die volle objektive Marktmiete (ggf. abzüglich noch bestehender laufender Kreditverbindlichkeiten aus der Immobilienfinanzierung) anzusetzen.

 

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