Kosten

Auch ich kann meinen Mandanten meine Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten - faire Preise aber sind für mich selbstverständlich.

Meine Leistungen rechne ich im Normalfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Eine Erstberatung kostet danach maximal 190 € netto (ggf. zuzüglich Auslagenpauschale) zuzüglich Mehrwertsteuer.

In Ausnahmefällen vereinbare ich mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dies sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach der Gebührenordnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

In geeigneten Fällen kann ich mit Ihnen aber auch ein der Bedeutung des Falles angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren. Dieses wird nur bei evidentem Missverhältnis zu meinem tatsächlichen Arbeitsaufwand nach oben oder unten angepasst.

Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nur in seltenen Ausnahmefällen, eine kostenlose Beratung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Auf Wunsch erstelle ich Ihnen selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Unterhalten Sie eine Rechtsschutzversicherung und ist der Versicherungsfall eingetreten, bemühe ich mich für Sie um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und mache meine Gebühren und Kosten für Sie gegenüber der Versicherung geltend.

Können Sie eine Beratung aus eigenen Mitteln nicht finanzieren, haben Sie eventuell einen Anspruch auf Beratungshilfe. Ich bin grundsätzlich bereit, Sie zu Beratungshilfekonditionen zu beraten oder außergerichtlich zu vertreten. Voraussetzung ist dann allerdings, dass Sie sich vor dem ersten Beratungsgespräch bei der Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfebe-rechtigungsschein erteilen lassen und diesen zum Beratungsgespräch mitbringen. Ein Antragsformular für Beratungshilfe finden Sie unter vorstehendem Link.

Sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, beantrage ich für Sie  Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die hierzu erforderlichen Formulare finden Sie im Bereich Service/Downloads oder über die vorstehenden links.

 

Hinweise gem. § 49 b BRAO, § 12 a ArbGG

Ich weise gem. § 49 b BRAO darauf hin, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren in zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nach der Höhe des Gegenstandswertes bemessen, wenn nichts anderes vereinbart wird. In arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz und damit auch bei außergerichtlicher Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten findet eine Kostenerstattung gemäß § 12 a ArbGG nicht statt.

Eine Tabelle der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Abhängigkeit vom Gegenstandswert anfallenden Gebühren finden Sie nachfolgend, wobei diese Tabelle immer die Kosten einer 1,0 Gebühr ausweist, während die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeit aus einem Gebührenrahmen von 0,5 - 2,5 Gebühren anfallen und in einem Gerichtsverfahren regelmäßig eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Geschäftsgebühr anfallen.

RVG-Gebührentabelle

Quelle: www.gesetze-im-internet.de